Recht im Onlinemarketing

Die wichtigsten Informationen zur Impressumspflicht

Impressumspflicht im Onlinemarketing

Impressumspflicht im Onlinemarketing

Waren und Dienstleistungen über das Internet anzubieten, ist heutzutage sehr einfach geworden. Auch Laien können inzwischen schnell Webseiten aufsetzen und betreuen. Doch natürlich gibt es auch hier rechtliche Grundlagen, die beachtet werden müssen. Die Impressumspflicht ist eine viel diskutierte Angelegenheit, nicht zuletzt, weil das Internet häufig noch immer als eine rechtliche Grauzone betrachtet wird. Dabei ist die Rechtssprechung in diesem Bereich deutlich klarer geworden.

 

Ein Fachartikel von Markus Mattscheck

 

Bei Online-Erzeugnissen findet eine ganze Reihe unterschiedlicher Gesetze Anwendung, die an verschiedenen Stellen auch ineinander greifen. Alle relevanten Gesetze für Online-Publikationen finden sich hier in einer Übersicht. Das Telekommunikationsgesetz, das Telemediengesetz und das Bundesdatenschutzgesetz sollen hier nur beispielhaft genannt werden.


Nicht jedem ist dabei klar, ob für die eigenen Zwecke die Impressumspflicht überhaupt gilt oder welche Angaben enthalten sein müssen. Das Fehlen eines Impressums kann jedoch Abmahnungen und empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen, denn dies kann je nach Fall als Wettbewerbsverstoß geahndet werden.


Die Impressumspflicht gilt sowohl für Druckerzeugnisse als auch für Online-Veröffentlichungen. Bei Veröffentlichungen im Internet wird auch von einer Anbieterkennzeichnungspflicht gesprochen.


Der erste Entwurf für eine Impressumspflicht für Druckerzeugnisse stammt aus dem Jahr 1530, eine detaillierte Vorgabe wurde allerdings erst 1997 durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste aufgestellt. 2007 wurde schließlich das alte Teledienstgesetz abgelöst durch das heutige Telemediengesetz. Dieses regelt auch im Wesentlichen die Grundvorgaben hinsichtlich der Impressumspflicht.

Wer braucht ein Impressum?

Die Impressumspflicht besteht für alle Online-Medien, die unter die sogenannten Telemedien fallen, was sich auf alle Dienste bezieht, die nicht ausschließlich Rundfunk oder Telekommunikationsdienst sind. Werden Waren angeboten, Dienstleistungen, handelt sich um ein Nachrichtenangebot mit gekoppelten Bestellmöglichkeiten, Video auf Abruf oder sonstige kommerziellen Dienste, fällt das Angebot unter die Telemedien, selbst wenn der kommerzielle Aspekt nicht im Fokus des Webauftritts steht und nur einen kleinen Teil des Angebots ausmacht.


Kurzum: Jede gewerbliche Website, Webshop oder geschäftlicher Internetauftritt muss laut Telemediengesetz über ein Impressum verfügen, aber auch beispielsweise eine Nachrichtenseite, die ein oder mehrere E-Books zum kostenpflichtigen Download anbietet. Private Webseiten oder solche, die ausschließlich familiären Zwecken dienen, fallen nicht unter diese Regelung. Dies ist zum Beispiel gewährleistet, wenn der Zugriff ausschließlich über ein Passwort möglich ist, das nur Familienmitgliedern zugänglich ist. Bei Blogs ist die Sachlage nicht ganz eindeutig, da sich diese häufig an der Grenze zur journalistischen Tätigkeit bewegen. Hier greift häufig mindestens eine eingeschränkte Impressumspflicht. Nach §55 RStV muss ein solches Impressum zumindest Namen und Anschrift des Urhebers sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten enthalten. Eine Telefonnummer muss hier nicht unbedingt angegeben werden.


Darüber hinaus schafft ein Impressum auch eine Vertrauensbasis zum Nutzer, beziehungsweise zum Käufer, denn so sieht er sich nicht einem anonymen Anbieter gegenüber, bei dem er nicht sicher sein können, wie sie im Problemfall rechtlich vorgehen können. Das Impressum ist also nicht bloß notwendige Angabe, sondern verleiht dem Angebot und damit dem Anbieter auch ein Gesicht und vermittelt einen seriösen Eindruck.

Diese Angaben müssen aufgeführt sein

Impressum von Onlinemarketing-PraxisEin vollständiges Impressum enthält mindestens folgende Informationen:

  • Vollständiger Name der zuständigen Person
  • Vollständige Niederlassungs-Anschrift
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Bei juristischen Personen außerdem noch die Angabe der Rechtsform sowie die Steuernummer
  • Vertretungsberechtigte Person mit vollem Namen

Freiberufler wie Rechtsanwälte oder Steuerberater müssen nach §5 des Telemediengesetzes noch ihre gesetzliche Berufsbezeichnung angeben sowie den Staat, in dem sie diese Berufsbezeichnung erlangt haben und die Kammer, der ihre Dienstleistung angehört.


Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, müssen auch hierzu Angaben machen. Da Kleinunternehmen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, muss diese bei solchen auch nicht angegeben werden.


Immer wieder gibt es Spekulationen darüber, ob eine Telefonnummer in den Angaben wirklich enthalten sein muss oder nicht. Laut §5 Telemediengesetz müssen in einem Impressum Angaben gemacht werden, die eine schnelle elektronische und unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichen. Wenn keine Telefonnummer angegeben wird, ist die Bereitstellung eines Kontaktformulars als Alternative Pflicht. Das entschied der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil zur Rechtssache C-298/07. Allerdings müssen Nutzer auf Anfragen via Kontaktformular innerhalb von einer Stunde eine Antwort erhalten, andernfalls gilt diese Kontaktmöglichkeit nicht mehr als unmittelbar. Dies zu gewährleisten ist jedoch in den meisten Fällen relativ unmöglich; entsprechend unsicher ist diese Alternative. Demnach ist die Angabe einer Telefonnummer zwar nicht grundsätzlich verpflichtend, aber aufgrund der Rechtslage durchaus sinnvoll. Wer ganz sichergehen möchte, bietet einfach beide Varianten an.


Online-Händler stehen allerdings seit Juni 2014 ohnehin gesetzlich in der Pflicht, ihre Telefonnummer im Impressum anzugeben. Darüber hinaus darf die Telefonnummer keine unnötig hohen Kosten auf Verbraucherseite erzeugen.


Werden auf der Webseite regelmäßig journalistisch-redaktionelle Inhalte angeboten, so muss nach § 55 Absatz 2 RStV ein für diese Inhalte Verantwortlicher namentlich und mit vollständiger Anschrift aufgeführt werden. Falls am Erstellen der Inhalte mehrere Menschen beteiligt sind, muss klar ersichtlich sein, wer für welchen Teil der Inhalte verantwortlich ist.

Präsentation und Erreichbarkeit

Für ein Impressum gilt nach dem Telemediengesetz die Vorgabe, dass es für Nutzer ständig verfügbar, leicht zu erkennen und unmittelbar erreichbar ist. Entsprechend müssen Webseitenbetreiber beispielsweise gewährleisten, dass die Schriftgröße gut gewählt und auch der Kontrast stimmig ist. Schwarze Schrift vor einem grauen Hintergrund etwa ist nicht zulässig und auch die Schriftart sollte möglichst nicht verschnörkelt sein, damit alle Buchstaben klar erkennbar sind.


Das Impressum sollte am besten eine eigene Unterseite bekommen und darf nicht etwa bloß in den allgemeinen Geschäftsbedingungen untergebracht sein, wie in diesem Urteil festgelegt wurde. Der Link zum Impressum muss von jeder Unterseite gut erreichbar sein, deshalb bietet sich eine Platzierung am unteren Seitenrand an, wo sie jederzeit ohne große Suche sichtbar ist und angeklickt werden kann. Der Link sollte dabei nicht irreführend klingen, sondern am besten schlicht mit Impressum bezeichnet werden, was auch dem allgemeinen Bild im Internet entspricht.

Link zum Impressum im Footer von Onlinemarketing-Praxis

Zum Zwecke der Barrierefreiheit ist es außerdem nicht zulässig, das Impressum als Bild oder Grafik einzufügen, denn auf diese Weise kann der Text beispielsweise für blinde Menschen nicht ausgelesen werden. Darüber hinaus muss es Nutzern möglich sein, die Angaben des Impressums auch auszudrucken und für ihre persönlichen Zwecke zu verwahren.

Impressumspflicht in Social Media

Bei einem Auftritt in sozialen Netzwerken gelten unterschiedliche rechtliche Vorgaben für gewerbliche Seiten. Anders als bei privaten Auftritten muss bei geschäftlichen stets eine verantwortliche Person mit Klarnamen aufgeführt werden, damit gewährleistet ist, dass im Falle eines gesetzlichen Verstoßes ein Kontakt hergestellt werden kann. Demnach muss auch hier ein vollständiges Impressum aufgeführt und innerhalb von maximal zwei Klicks gut erreichbar für die Nutzer sein. Entsprechend muss auch bei einem Social-Media-Auftritt ein vollständiges Impressum mit den dafür notwendigen Angaben vorhanden und gut einsehbar sein.

Impressumspflicht bei E-Mailings

Auch in kommerziellen E-Mailings oder Newslettern darf ein Impressum nicht fehlen. Dabei gelten die gleichen Regeln wie bei einem Impressum auf der Website eines Unternehmens.

Verfahren bei Verstoß

Wie bereits erwähnt, verstößt es gegen das Wettbewerbsgesetz, wenn ein notwendiges Impressum fehlt. Online-Händler bekämen hierdurch beispielsweise den unerlaubten Vorteil, dass bei fehlenden Angaben für Kunden keine Reklamation möglich ist. Lange Zeit war nicht klar, ob und inwiefern das Weglassen eines Impressums oder fehlende Angaben überhaupt geahndet werden können. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2006 ist es gesetzlich aber definitiv möglich, bei Verstoß gegen die Impressumspflicht rechtliche Schritte einzuleiten.


Dabei werden verschiedene Verstöße auch unterschiedlich geahndet, denn nicht jede Angabe im Impressum ist gleich wichtig. Einige der Informationen erfüllen den Zweck des Verbraucherschutzes und sind entsprechend notwendig und ihr Fehlen wird als schwerwiegender eingestuft. Wird beispielsweise keine verantwortliche Person mit vollem Namen angegeben, ist das kein Verstoß gegen §55 des RStV, denn diese Angabe gilt nicht als verbraucherschützend. Dagegen gilt das Weglassen der Aufsichtsbehörde nach einem Urteil des Amtsgerichts Bonn mindestens als Bagatellverstoß. Wird letztlich ein Wettbewerbsverstoß geltend gemacht, beträgt der Streitwert in der Regel etwa 5.000 Euro.


Fehlen die Angaben über die Handelsregisternummer, ist der Fall nicht ganz eindeutig. In unterschiedlichen Fällen wurde ein solcher Verstoß mal als Bagatelle gehandhabt und mal als Wettbewerbsverstoß eingestuft. Ist gar kein Impressum vorhanden oder ist es nicht leicht zugänglich, ist dies nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofes ein Wettbewerbsverstoß. Im Zweifelsfall sollte beim Erstellen eines Impressums ein spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden, um entsprechende Verstöße von vornherein zu vermeiden.

Fazit

Wer geschäftlich eine Website, einen Online-Shop, Social-Media-Kanäle betreibt und E-Mailings versendet, kommt an dem Thema Impressumspflicht nicht vorbei. Es ist ratsam, sich einmal intensiv mit den Rechten und Pflichten vertraut zu machen oder sich rechtlichen Rat zu holen.

Die wichtigsten Informationen zur Impressumspflicht
4.6 von 5 ( 2 Bewertungen)
  • Verständlichkeit
    (5, insgesamt 2 Stimmen)
  • Nützlichkeit
    (5, insgesamt 2 Stimmen)
  • Relevanz
    (4.5, insgesamt 2 Stimmen)
  • Praxisbezug
    (4, insgesamt 2 Stimmen)
Fügen Sie Ihre Bewertung hinzu