Das müssen Online-Händler beachten

Verbraucherrechterichtlinie 2014 (VRRL): Tipps für Online-Händler

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) ist am 13. Juni 2014 in Kraft getreten. Ab diesem Stichtag sind die von der Richtlinie vorgesehenen Pflichten zu erfüllen. Da weitere Übergangsfristen nicht vorgesehen sind, sollten sich Online-Händler auf die Umstellung vorbereiten, um keine Abmahnungen befürchten zu müssen. Die EU-Richtlinie verfolgt den Zweck, die Verbraucherrechte innerhalb der EU zu stärken und durch Rechtsangleichung in den EU-Mitgliedsstaaten den grenzübergreifenden Handel zu vereinfachen.

 

Ein Fachartikel von Dr. Stephan Schenk

Online-Shop rechtssicher - Rechtliche Grundlagen

Die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) – warum das Ganze?

Die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) setzt die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011, in deutsches Recht um. Zur vollständigen Umsetzung Richtlinie in Deutschland wurde am 14. Juni 2013 vom Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung verabschiedet. Dieses Gesetz ist am 13. Juni 2014 in Kraft getreten.

 

Bislang galt in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten sehr unterschiedliches Verbraucherrecht. Ein Ziel der Richtlinie ist hier eine Vollharmonisierung zu erreichen, um ein einheitliches Verbraucherrecht zu etablieren. Daneben sieht die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) eine weitreichende Reform für den Online-Vertrieb vor. Unter anderem sind insbesondere weitreichende Informationspflichten sowie eine neue Widerrufsregelung vorgesehen. Die „Haustürgeschäfterichtlinie“ (85/577/EWG) und die „Fernabsatzrichtlinie“ (97/7/EG), denen noch das Prinzip der Mindestharmonisierung zugrunde lag, werden mit dem Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) außer Kraft gesetzt.

 

Wir möchten Ihnen eine Gegenüberstellung von alter und neuer Rechtslage vorstellen und über die wesentlichen Änderungen informieren, insbesondere darüber, was Online-Händler bei der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) zu beachten haben.

Alte Informationspflichten für Gewerbetreibende

Bereits nach alter Rechtslage hatten Gewerbetreibende umfassende Informationspflichten zu erfüllen. Diese Pflichten waren nach Art. 246 EGBGB im Wesentlichen folgende:

I. Bei Fernabsatzverträgen hatte der Unternehmer vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. Identität des Unternehmens, (inklusive des öffentlichen Unternehmensregisters und der zugehörigen Registernummer oder gleichwertige Kennung),
  2. die Identität eines Vertreters des Unternehmens,
  3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmens und den Namen eines Vertretungsberechtigten,
  4. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
  5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
  7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
  9. die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
  10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe  für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat
  11. ggf. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
  12. ggf. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

II. Für Erfüllung der Informationspflicht über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts stand dem Unternehmer die in den Anlagen 1 und 2 zu Art. 246 EGBGB für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht vorgesehenen Muster in Textform zur Verfügung.

III. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr musste der Unternehmer zusätzlich  über folgende Gegebenheiten unterrichten:

  1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  3. darüber, wie er mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
  4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Neue Informationspflichten für Gewerbetreibende

Die neue Rechtslage, die die VRRL vorsieht, finden sich ab dem 13.06.2014 in den §§ 312c ff BGB und Art. 246a EGBGB. Hiernach müssen Online-Händler den Verbrauchern gemäß Art. 246a § 1 EGBGB  im Wesentlichen folgende Informationen zur Verfügung stellen:

I. Der Unternehmer ist auch nach neuer Rechtslage verpflichtet, dem Verbraucher die geforderten Informationen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen:

  1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
  2. seine Identität, und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er ggf. handelt,
  3. zusätzlich ggf. bei abweichender Anschrift, diejenige für Beschwerden des Verbrauchers
  4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten
  5. bei befristeten Verträgen oder Abonnement-Verträgen den Gesamtpreis,
  6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, wenn dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,
  7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und ggf.  das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
  8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,
  9. ggf. das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien
  10. ggf. bestehende einschlägige Verhaltenskodizes und wie Exemplare davon erhalten werden können
  11. ggf. die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  12. ggf. die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
  13. ggf. die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,
  14. ggf. die Funktionsweise digitaler Inhalte, die angeboten werden, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
  15. ggf., soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software,
  16. ggf., die Möglichkeit eines außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens, sowie dessen Zugangsvoraussetzungen.

II. Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, ist der künftig Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren

 

  1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen
  2. ggf. darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn es sich um Speditionsware handelt
  3. darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen einen angemessenen Betrag für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft, nachdem er ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.

III. Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn

  1. diesem ein Widerrufsrecht nicht zusteht,
  2. die Möglichkeit besteht dass das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher dieses Widerrufsrecht verliert.

IV. Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, wird der Umfang der zu erteilenden

V. Der Unternehmer muss dem Verbraucher die vorgenannten Informationen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung unter Nennung der Person des erklärenden Unternehmers in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss der Unternehmer die Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Die Informationen müssen lesbar sein.

VI. Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Auch hier ist die Erteilung auf einem dauerhaften Datenträger oder sonst geeigneter Weise möglich.

Nach dieser Gegenüberstellung von alten und neuen Informationspflichten bleibt zunächst festzuhalten, dass der Kanon der dem Verbraucher mitzuteilenden Informationen sich zwar nur geringfügig ändert, dass aber, anders als ursprünglich und während des Umsetzungsprozesses der Richtlinie in nationales Recht wiederholt entwarnt worden war, die neuen Regelungen nicht weitgehend dem geltenden deutschen Recht entsprechen. Denn schon die Struktur unterscheidet sich wesentlich und auch die Systematik ändert sich. Gravierende Änderungen gibt es beispielsweise bei der Widerrufsbelehrung. Daher soll im Folgenden dargestellt werden, in welchen Bereichen sich grundlegende Neuerungen ergeben.

Liefertermin

Nach Art. 246a § 1 I Nr.7 EGBGB ist der Termin anzugeben, „bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss“. Diese Formulierung wirft die Frage auf, ob ein konkretes Datum anzugeben ist, bis zu dem der Unternehmer seiner Lieferpflicht nachkommt. Gegen die Angabe eines konkreten Datums spricht jedoch, dass dies dem Unternehmer nahezu unmöglich ist, weil er nicht vorhersehen kann, wann der Kunde seine Bestellung aufgibt. Ebenso spricht die deutlich weitere Formulierung „the time by which“ der englischen Fassung der Richtlinie dafür, dass eine Angabe zur Lieferzeit in Form einer Frist angegeben werden darf.

Widerrufsrecht

Durch die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) wurde das Widerrufsrecht umfassend neu geregelt. Dies zieht einen hohen Anpassungsbedarf und daraus resultierenden Aufwand für die Shop-Betreiber nach sich.


Zunächst gilt nun EU-weit eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Diese beginnt unabhängig davon zu laufen, sobald der Kunde oder ein von diesem benannter Dritter die Ware erhält. Der Beginn der Frist hängt nicht mehr davon ab, ob der Händler allen Informationspflichten korrekt nachgekommen ist.


Auch passt die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht an und erweitert diese (§ 312g II, III BGB). Weiter normiert die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) den Wegfall des „unendlichen“ Widerrufsrechts, welches derzeit eintritt, wenn der Verkäufer seinen Informationspflichten gegenüber dem Kunden gar nicht oder nur fehlerhaft nachgekommen ist. Die Verlängerung der Widerrufsfrist auf 30 Tage im Fall einer verspäteten Belehrung entfällt ebenfalls ersatzlos. Nach neuer Rechtslage erlischt das Widerrufsrecht unabhängig von der Erfüllung der Informationspflichten durch den Unternehmer spätestens nach 12 Monaten und 14 nach Fristbeginn, also dem Erhalt der Ware.


Zudem fällt ab dem 13.6.2014 die derzeit in § 355 I 2 BGB vorgesehene Möglichkeit weg, den Vertrag allein durch Rücksendung der Sache zu widerrufen. Somit gibt es keine Alternative zur ausdrücklichen Erklärung des Widerrufs mehr. Jedoch ist der Widerruf nach der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) nicht mehr an die Schriftform gebunden und kann nun auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Diese Formfreiheit bietet aber auch die Möglichkeit, nun per AGB zu vereinbaren, dass die Rücksendung der Waren vorbehaltlich anderer Erklärungen als Ausübung des Widerrufsrechts verstanden wird. § 356 I BGB eröffnet zudem dem Unternehmer die Möglichkeit, den Kunden den Widerruf des Vertrages im Internet anzubieten.


Die größte Neuerung des Widerrufsrechts liegt jedoch in der Widerrufsbelehrung selbst, in der  der Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu belehren ist. Verlangt wird nun die Angabe der Bedingungen, Fristen und des Verfahrens für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie die Verwendung des Musterwiderrufsformulars. Zudem ist ggf. über die (konkrete Höhe der) Rücksendekosten zu informieren.


Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Belehrung empfehlen wir Online-Händlern, die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden.

Digitale Inhalte

Mit der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) werden vollständig neue Informationspflichten im Falle der Veräußerung digitaler Inhalte eingeführt. Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, wie z.B. Computerprogramme, Apps, Spiele, Musik, Videos oder Texte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Inhalt als Download, per E-Mail oder auf einem Datenträger übermittelt wird. Zu informieren ist in jedem Fall über die Verwendung der digitalen Inhalte sowie deren Funktionsweise, einschließlich der anwendbaren technischen Schutzmaßnahmen für solche Inhalte sowie über Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität mit Hard- und Software. Die Information kann sich dabei auf das Wesentliche beschränken. Bei einer Software ist z.B. darüber zu informieren, welche Voraussetzungen zur Nutzung des Inhalts beim Verbraucher vorhanden sein müssen; bei einer MP3-Datei, wie diese abzuspielen ist, sofern sich dies nicht von selbst erklärt. Wichtig ist, dass der Verbraucher darüber aufzuklären ist, inwieweit sein Verhalten bei der Nutzung des digitalen Inhalts nachverfolgt werden kann (sog. Tracking).

Kosten der Hinsendung und Rücksendung

Wie im bisher geltenden Recht hat der Unternehmer bei Widerruf des Vertrags dem Verbraucher die Kosten der Hinsendung zu erstatten; sind jedoch Kosten entstanden, die über eine vom Unternehmer angebotene Standardlieferung hinausgehen, weil sich der Verbraucher ausdrücklich für diese entschieden hat (z.B. Expresslieferung), so sind vom Unternehmer nur die Kosten bis zur Höhe der Standardlieferung zu erstatten.


Bezüglich der Rücksendekosten wird das bisher geltende Regel-Ausnahme-Verhältnis ins Gegenteil verkehrt. Hiernach hat grundsätzlich der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen, wenn er hierüber informiert worden ist. Damit gehört die 40 €-Klauseln nunmehr der Vergangenheit an. Handelt es sich bei der Ware um Speditionsware, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf normalem Postweg zurückgesendet werden kann, muss auch über die konkreten Kosten der Rücksendung informiert werden - und zwar vor Vertragsschluss. Im Sinne von Kundenservice und zur Wettbewerbsabgrenzung besteht aber weiterhin die Möglichkeit, dass der Unternehmer die Rücksendekosten freiwillig selbst übernimmt.

Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers

Gemäß § 357 Abs. 4 wird dem Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht des Kaufpreises eingeräumt, wonach er den Kaufpreis nach Widerruf des Vertrags so lange nicht zu erstatten braucht, bis der Verbraucher den Rückversand der Ware nachweisen kann oder bis diese beim Händler eingegangen ist.


Die Rückabwicklung erfolgt Zug um Zug, wobei sowohl dem Verbraucher als auch dem Gewerbetreibenden eine Frist von 14 Tagen für die Rückgewähr eingeräumt wird, welche für den Kunden mit der Abgabe und für den Händler mit dem Eingang der Widerrufserklärung beginnt.

Änderungen bei Serviceleistungen und Zahlungsoptionen

Die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) verpflichtet Unternehmer des Weiteren, dem Verbraucher mindestens eine gängige und zumutbare Zahlungsoption (Zahlungsweise) kostenfrei zur Verfügung zustellen. Werden darüber hinaus gebührenpflichtige Zahlungsmöglichkeiten angeboten, dürfen nur die dafür tatsächlich anfallenden Kosten des Händlers in Rechnung gestellt werden.


Weiter wird nach § 312 a III BGB die automatische Voreinstellung eines bereits gesetzten Kreuzes bei optional angebotenen Zusatzleistungen unzulässig. Es dürfen also in Zukunft beispielsweise keine Reisen mehr angeboten werden, bei denen verschiedene Zusatzversicherungen schon per Häkchenfenster voreingestellt wird und er vom Verbrauch deaktiviert werden müssen.


Bei Service-Hotlines, die zur Klärung bei Fragen bezüglich eines geschlossenen Vertrags eingerichtet sind, ist zu beachten, dass in Zukunft untersagt ist, weitere Gebühren zu erheben. Die Kosten, die dem Verbraucher für einen solchen Anruf entstehen, dürfen die nach dem Grundtarif tatsächlich anfallenden Gebühren nicht übersteigen. Hotlines, die lediglich Serviceleistungen oder Produktinformationen zur Verfügung stellen, werden von dieser Regelung nicht betroffen und dürfen gebührenpflichtig bleiben.

Fazit

Abschließend ist festzuhalten, dass die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) viele grundlegende Neuerungen für den Online-Handel mit sich bringt. In erster Linie müssen Online-Händler sich nun auf die neue Rechtslage einstellen und insbesondere ihre Shops und Widerrufsbelehrungen anpassen, da ab 13.06.2014 die neuen Informationspflicht zu erfüllen sind und keine weitere Übergangsregelung vorgesehen ist. Wie die Umsetzung dann in der gerichtlichen Praxis angenommen wird, bleibt abzuwarten.

Über den Autor

Dr. Stephan Schenk ist erfahrener Anwalt im E-Commerce-Recht und Geschäftsführer der shopsave GmbH. Die shopsave GmbH bietet unter www.shopsave.de verschiedene Dienstleistungen für rechtssichere Online-Shops.

Verbraucherrechterichtlinie 2014 (VRRL): Tipps für Online-Händler
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