Grundlagen und Tipps zu Besonderheiten

Steuern im Onlinehandel: Tipps für Online-Shop-Betreiber

Online-Shops bieten zahlreiche Vorteile gegenüber dem stationären Handel, zum Beispiel das Erreichen einer potenziell größeren Kundengruppe. Was ist aber bei der Steuergesetzgebung zu beachten? Ergeben sich hier Abweichungen von den bekannten steuerrechtlichen Grundlagen für Gewerbetreibende? Informieren Sie sich, bevor Sie Ihre Tätigkeit als Online-Shop-Betreiber aufnehmen, um keine Nachzahlungen oder gar Strafen wegen Steuerhinterziehung zu riskieren.

 

Ein Fachartikel von Markus Mattscheck

Steuertipps für Online-Shop-Betreiber

Gewerbeanmeldung, Einkommensteuer und Co.

Wie bei der Eröffnung eines Geschäfts vor Ort müssen Sie auch im Onlinehandel zunächst bei der Gemeindeverwaltung Gewerbe anmelden und das Finanzamt benachrichtigen, um eine Steuernummer zu erhalten, mit der Sie Rechnungen schreiben können.


Einkommen- und Gewerbesteuer werden wie gewöhnlich je nach Gewinn abgegeben, wobei Letztere bis zu 24.500 Euro Gewinn nicht fällig wird. Der Umsatz wird ebenfalls mit der entsprechenden Steuer belegt. Bei privaten Kunden in allen Mitgliedsländern der EU muss die deutsche Umsatzsteuer ebenfalls gezahlt werden. Je nach Übertretung einer festgelegten Umsatzschwelle kann es aber auch sein, dass Sie als Shop-Betreiber Umsatzsteuer im Ausland abtreten müssen. Erkundigen Sie sich hierzu im Voraus.

Die Shop-Erstellung von der Steuer absetzen

Bei der Erstellung des Shops – sei es dass diese von Ihnen oder einem Mitarbeiter vorgenommen wird, dass Sie ein fertiges Shop-System kaufen oder dass ein Dienstleister diesen nach Ihren Wünschen entwickelt – können die Ausgaben nicht sogleich als Betriebsausgaben sondern über eine Spanne von 6 bis 8 Jahren abgesetzt werden, wenn ein immaterielles Wirtschaftsgut vorliegt. Sie können mit einem ausgeführten Businessplan aber gegen diese pauschale Annahme des Finanzamtes zu dieser langen Nutzungsdauer des Shop-Systems vorgehen. Legen Sie hier den vermutlichen Relaunch des Online-Shops in weniger Jahren dar. Das müssen Sie im Businessplan aber entsprechend argumentieren. Aber so ist die jährlichen Abschreibung höher.


Lohnkosten sowie eventuell anfallende Kosten für entsprechende Fortbildungen für den mit dem Online-Shop beschäftigten Mitarbeiter können Sie aber sofort absetzen. Im Fall, dass Sie eine Dienstleistung zur Erstellung eines Online-Shops in Anspruch nehmen, werden Sie wahrscheinlich zumindest auf dem Papier einen Dienstleistungsvertrag unterschreiben. Denn dann können die Ausgaben sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Bei einem Werkvertrag müsste hingegen ein immaterielles Wirtschaftsgut abgeschrieben werden.


Vorsicht: Das Finanzamt kann solche Tricks aber leicht durchschauen, indem es beispielsweise den E-Mail-Verkehr zwischen Ihnen und dem Dienstleister mit den verteilten Aufträgen sehen will.


Die Ausgaben, die Ihnen bei Providern für Ihre Domain entstehen, können Sie vollständig als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Kaufen einem Unternehme eine bestehende Domain ab, geht das jedoch nicht.

Was Sie hinsichtlich der Steuer beim Handel über eBay beachten sollten

Das Finanzamt schaut beim Handel im Internet ganz genau hin, um Steuerhinterziehung aufzudecken. Dabei ist es egal, ob Sie Ihren eigenen Online-Shop betreiben, den Sie auch selbst bewerben, oder ob Sie nur bei großen Playern wie Amazon und eBay vertreten sind, die Sie für Ihre Dienstleistungen unter anderem mit Provisionen bezahlen.


Eröffnen Sie ein gewerbliches Konto beim Versteigerungsportal eBay sollten Sie dort nur berufliche Handlungen tätigen. Für private Auktionen erstellen Sie sich einen weiteren Account. Sonst wird das Finanzamt Ihnen vorwerfen, Sie hätten mehr Einnahmen erzielt als angegeben. Das Gegenteil zu beweisen, wird in den meisten Fällen schwierig. Vertreiben Sie dort Waren von Privatleuten, müssen Sie sich den Kauf dieser dennoch quittieren lassen. Die Quittung enthält die folgenden Angaben:

  • Name und Adresse des Verkäufers
  • Benennung des Gegenstandes mit kurzer Beschreibung
  • Kaufdatum und -preis
  • Unterschrift des Verkäufers

eBay leitet auf Nachfrage Ihre Daten ans Finanzamt weiter. Wenn diese nicht mit Ihren Angaben ans Finanzamt übereinstimmen, kann das daran liegen, dass ein Kauf als abgeschlossen verbucht wurde, dieser aber dennoch nicht zustande kam, da die Zahlung nicht erfolgte. Weisen Sie dies durch Ihren E-Mail-Verkehr, Zeugenaussagen oder den Nachweis des erneuten Einstellens des Produkts nach. Ähnliches gilt, wenn Sie oder ein Bekannter den Artikel aus taktischen Gründen selbst ersteigert haben. Der Unterschied kann auch durch den Jahreswechsel bedingt sein, wenn im Dezember eine Auktion, aber erst im Januar die Rechnungsbegleichung erfolgte.

Fazit

So einfach wie es auf den ersten Blick scheint, ist die Steuer auch für Online-Shop-Betreiber nicht – oder zumindest nicht immer. Daher lohnt es sich, dass Sie eine genaue Beratung für Ihre spezielle Situation einholen. Ausführlichere Informationen, Tipps und Beispiele zu Steuerabgaben für Online-Shops wurden in diesem kostenlosen E-Book der Firma Lexware zusammengetragen. Überprüfen Sie auch nach dem ersten Anlaufen des Shops Ihre Lage immer wieder. Steigt Ihr Umsatz im Ausland an, kann es beispielsweise sein, dass Sie dort Umsatzsteuer zahlen müssen. Auch der Verkauf über eBay erleichtert Ihnen die Steuererklärung nicht.

Steuern im Onlinehandel: Tipps für Online-Shop-Betreiber
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