Recht im Onlinemarketing

Urheberrecht im Internet - gleiche Regeln online wie offline

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet

Von Anfang an hatte es das Urheberrecht im Internet nicht leicht, denn im Prinzip kann alles, was über die Datenleitung auf den Bildschirm kommt, auch recht einfach abgespeichert und kopiert werden. Sei es ein Text einer Webseite, eine Grafik einer Bilderdatenbank oder ein Video auf Youtube. Soweit ist das nicht verboten – das Recht auf Privatkopie erlaubt es sogar ausdrücklich. Die Rechte der Urheber werden aber meist dann erst verletzt, wenn dieses abgespeicherte Material wieder hochgeladen und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Eben das ist im Zeitalter von Web 2.0 und Social Media gang und gäbe. Auch wenn viele Urheberrechtsverletzungen toleriert oder einfach nicht entdeckt werden, gilt die einfache Regelung: Fremde Werke dürfen ohne Erlaubnis des Urhebers nicht öffentlich verwendet werden – dabei ist es zunächst egal, ob die Nutzung unkommerziell ist oder der Rezipientenkreis relativ klein ist. Über Ausnahmen, Details und Einschränkungen wird hier näher informiert.

 

Ein Fachartikel von Rechtsanwalt Alexander Taubitz

Wer erhält wann und welchen Schutz?

Geschützt sind alle Werke „der Literatur, Wissenschaft und Kunst“, die aus einer eigenen, kreativen Leistung hervorgegangen sind. Man muss als Urheber nun kein Schriftsteller, Wissenschaftler oder Künstler sein, denn darunter fällt auch jeder selbst geschriebene Text oder auch Quellcode einer programmierten Website, das geknipste Urlaubsfoto oder etwa das Video, das mit dem Handy aufgenommen wurde. Das Urheberrecht sichert dem Schöpfer des Werkes zu, allein über dessen Verwendung und Veröffentlichung zu bestimmen. Der urheberrechtliche Schutz steht einem automatisch zu und muss nicht, im Gegensatz zu Marken- oder Patentschutz, angemeldet oder beantragt werden.

 

Ist nun jeder Pixelstrich und Zweizeiler gleich urheberrechtlich geschützt? Nein, da nach § 2 Abs 2 UrhG nur „persönliche geistige Schöpfungen“ darunter fallen. Daraus wird eine gewisse Schöpfungshöhe (auch Gestaltungshöhe oder Werkhöhe genannt) abgeleitet. Die Schwelle zum Urheberrechtsschutz ist je nach Art des Werkes unterschiedlich und wird nach Individualität und geistiger Leistung bewertet. Eine Grafik beispielsweise könnte zwar individuell sein, jedoch gestalterisch auch so einfach, dass die Schöpfungshöhe nicht erreicht wird und folglich auch nicht urheberrechtlich geschützt ist. Das Oberlandesgericht Köln entschied so etwa im Fall des ARDLogos (OLG Köln, GRUR 1986, 889). Um sich an solchen Grafiken dennoch sogenannte urheberrechtsähnliche Rechte zu sichern, kann man ein Logo als Geschmacksmuster oder Marke schützen lassen. Welches Schutzrecht man wann verwendet, hängt vom jeweiligen Einsatzzweck ab.

 

Eine Sonderfunktion genießen Fotos: So simpel das Motiv oder so schlecht der Schnappschuss auch sein mag – sie müssen keine Schöpfungshöhe erreichen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Nach § 72 UrhG gelten Fotos ohne kreativen Anspruch als sogenannte einfache Lichtbilder und unterscheiden sich von den Fotos mit Schöpfungshöhe (nach § 2 Abs. 1 genannte Lichtbildwerke) lediglich in der Schutzdauer, die 50 statt 70 Jahre beträgt.

Urheberrecht im Internet: Text

Textauszug: Zitat oder Plagiat?

Ein paar schöne Zeilen aus dem Internet in den eigenen Blog kopiert und mit Anführungszeichen jeweils an Anfang und Ende versehen – fertig ist das Zitat? Mitnichten. Beim richtigen Zitieren kommt es eben nicht nur auf das richtige Setzen von Gänsefüßchen an. Allein deswegen wird keine Doktorwürde aberkannt. Mit einem richtigen Zitat aber können Auszüge aus einem urheberrechtlich geschützten Text ungefragt und ohne Vergütung übernommen werden. Dazu existiert aber eine Reihe an Regeln, die eingehalten werden müssen.

Zitate im Internet verwenden - rechtssicher zitieren

  • Zitat im Internet - rechtssicherDas Recht, eine Textstelle zu zitieren steht einem nur zu, sofern der eigene Text die Schöpfungshöhe erlangt, also ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist. Es ist daher nicht möglich, einen gesamten Artikel zu zitieren und ihn mit einem Zweizeiler anzuteasern. Eine feste Obergrenze in der Länge eines zulässigen Zitats gibt es dennoch nicht.
  • Das Zitat muss dazu dienen, den eigenen Inhalt zu belegen oder zu unterstützen. Ein Text darf nicht einfach übernommen werden, weil man ihn für besonders lustig hält, mit der gesagten Meinung übereinstimmt oder dem Leser ersparen möchte, auf den Link zu klicken. Die Belegfunktion ist vorhanden, der eigene Text ohne das Zitat nicht an Sinn verliert.
  • Das Zitierte muss zunächst als solches erkennbar sein, indem deutlich wird, wo der fremde Text beginnt und endet. Das kann üblicherweise mit Anführungszeichen gemacht werden, den Text einzurücken oder kursiv stellen wäre aber genauso wirksam.
  • Alles muss absolut unverändert übernommen werden. Konjugationen von Verben, um etwa ein Zitat in den eigenen Satz einzubauen, oder auch Rechtschreibkorrekturen sind nicht erlaubt. Anmerkungen im Zitat gibt man üblicherweise in eckigen Klammern an, ebenso wie Kürzungen […]. Solche, die den Sinn entstellen, sind jedoch unzulässig.
  • Die Quelle des Zitats muss deutlich erkennbar sein. Zitiert man etwa einen Artikel im Internet, so nennt man den Namen des Autors und setzt einen Link zum Originalwerk.

Für andere Zitatformen, wie etwa Bildzitate oder Filmzitate gelten strengere Regeln. So ist ein Bildzitat nicht etwa ein Freibrief, ein beliebiges Foto aus dem Internet im eigenen Artikel zu verwenden. Hierbei sei nochmals § 72 UrhG erwähnt, der jedes Lichtbild auch ohne Schöpfungshöhe urheberrechtlich schützt, digitale Fotos sind hier keine Ausnahme. Es muss stets erkennbar sein, warum gerade dieses Bild zitiert wurde. Zulässige Verwendungen wären beispielsweise ein Foto eines Heftumschlags einer Zeitschrift oder der Screenshot einer Webseite, sofern der Artikel darauf konkret eingeht – wohlgemerkt nur, wenn Foto oder Screenshot selbst erstellt wurden. Es nicht zulässig, etwa ein beliebiges Bild eines Objekts in den Artikel einzubinden, weil er passend zum Thema den Artikel schmückt.

Urheberrecht im Internet: Bilder, Fotos und Grafiken

„Lizenzfreie“ Bilder, die nicht frei von einer Lizenz sind

Möchte man den regelmäßig gepflegten redaktionellen Inhalt einer Webseite dennoch mit passenden und ansprechenden Bildern anreichern, gibt es dennoch einige Alternativen zur Beschäftigung eines eigenen Grafikers oder Fotografen: Sogenannte Stockfotos sind Vorratsbilder, die über Bilderdatenbanken im Internet gegen eine relativ geringe Lizenzgebühr auch kommerziell verwendet werden dürfen. Der Umfang der Nutzungsrechte variiert meist mit der Höhe der Gebühr. Jeder dieser Anbieter spricht zwar von „lizenzfrei“, bestimmte Nutzungsbedingungen – also Lizenzen – existieren bei Stockfotos jedoch ausnahmslos. Etwas missverständlich übersetzt aus dem englischen „royalty free“, müsste es korrekterweise „lizenzgebührenfrei“ genannt werden. Zu Promotionzwecken bieten Anbieter einige Fotos ohne Nutzungsgebühr an, verlangen dafür in der Lizenz oft einen Link auf das Bilderportal und die Nennung von Quelle und Urheber. Dieser muss bei Veröffentlichung ohnehin stets genannt werden, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde. Der begriff „lizenzfrei“ sollte daher nicht mit freien Lizenzen oder einer Gemeinfreiheit verwechselt werden. Gemeinfrei sind Werke, deren urheberrechtliche Schutz nach 70 Jahren abgelaufen ist oder nie einen hatten.

Vorsicht vor der Verwendung von Stockfotos auf Facebook!

Gegen Gebühr darf man meist die Fotos zwar unendlich oft und zeitlich unbeschränkt überall im Internet verwenden, jedoch ist nahezu immer eine Unterlizenzierung untersagt. Man hat also nicht das Recht, die Nutzung der Bilddatei Dritten zu gewähren. Facebook aber behält sich laut seinen Nutzungsbedingungen (vgl. Punkt 2.1.) vor, die von den Nutzern hochgeladenen Bildern selbst zu verwenden. Man würde damit einen Urheberrechtsverstoß begehen und riskiert die Abmahnung des Rechteinhabers.

Schutz vor Content-Diebstahl auf der Website

Das Kopieren von Texten oder Bildern geht im Internet einfach. Ein rechter Mausklick auf markierten Text oder ein Bild und schon kann der Text kopiert oder das Bild kann gespeichert werden.


Website der Saarbrücker Detektei der Lentz Gruppe mit RechtsklickschutzEs ist aber durchaus möglich, Inhalte auf der Website besser zu schützen und einen Content-Diebstahl zu erschweren. Hier ein Beispiel eines Unternehmens, das täglich mit dem Thema Datenschutz, Copyright & Co. zu tun hat: Wer auf der Landeseite vom Detektivbüro der Lentz Gruppe in Saarbrücken Text markieren will oder einen rechten Mausklick auf ein Bild macht, der erhält einen Hinweis zu den geschützten Inhalten. Technisch erfolgt das meist über Javascript. Für WordPress gibt es hierfür sogar einige Plugins.

Rechteverletzung entdeckt oder Abmahnung erhalten – was tun?

Egal, auf welcher Seite einer Abmahnung man steht, in jedem Fall geht man am besten zum Anwalt. Als Urheber kann man sich natürlich direkt mit einem Content-Dieb auseinandersetzen. Die Erfahrung zeigt aber, dass mithilfe eines Rechtsanwalts die Angelegenheit nicht nur zügiger geregelt wird, sondern auch entgangene Lizenzgebühren erfolgreicher eingetrieben werden.

 

Im Falle einer Abmahnung ist man ebenso gut beraten, diese von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen – selbst wenn man sich zweifelslos dem Vergehen schuldig gemacht hat. Denn Schadenersatzforderung oder Anwaltsgebühr könnte zu hoch angesetzt oder die Unterlassungserklärung zu weit gefasst sein.

Tools zum Aufspüren von Plagiaten

Mit diesen Tools finden Sie heraus, wer Ihre Texte und Bilder im Internet nutzt und eventuell gegen Urheberrecht im Internet verstößt:

 

Geklaute Texte im Internet finden

Google Bildersuche mit Hilfe von BildernGeklaute Bilder im Internet finden

Fazit

Auch das Urheberrecht im Internet ist streng: Grundsätzlich darf man davon ausgehen, dass alles geschützt ist und stets eine Erlaubnis vom Urheber benötigt wird. Mögen viele dieser Regelungen aus dem Offline-Zeitalter auch unbequem oder unpraktikabel sein, so gilt das Urheberrecht im Internet genauso. Einige Ausnahmen und Alternativen wurden zwar genannt, jedoch sollte man sich stets sicher sein, was man tut. Denn nur weil Inhalte frei und in großen Mengen verfügbar und einfach zu kopieren sind, sollte man sich nicht zum Content-Klau verleiten lassen. Immer auf der sicheren Seite ist man nur mit eigenen Inhalten. Bestehen Zweifel in der Nutzung fremder Texte und Bilder, lässt man lieber die Finger davon.

Über den Autor

Alexander Taubitz ist Rechtsanwalt unter anderem für Medienrecht. Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität-Bochum führten ihn zwei Referendariatsanstellungen nach Düsseldorf und Los Angeles. Seit 2002 ist er als Rechtsanwalt in Köln tätig und Kooperationsanwalt bei der Deutschen Anwaltshotline.

Urheberrecht im Internet - gleiche Regeln online wie offline
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